II. 3. a) Nachdem zunächst am 15. Mai 2002 die nachzuziehende Tochter des Beschwerdeführers und am 15. Juli 2002 auch seine Ehefrau die Schweiz verlassen haben, wurde der Beschwerdeführer zweimal mit Verfügung beziehungsweise Beschluss aufgefordert, zur Frage Stellung zu nehmen, wo sich seine Tochter aufhalte und wie ihre Zukunftsplanung aussehe. Der Beschwerdeführer reagierte auf beide Anfragen nicht, obschon er mit Beschluss vom 16. August 2002 unmissverständlich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass das Gericht bei erneutem Nichteinreichen einer 522 Rekursgericht im Ausländerrecht 2002