In Bezug auf das Personalrekursgericht sind für die Organisation und das Verfahren die für das Verwaltungsgericht geltenden Vorschriften anwendbar, soweit keine abweichenden Bestimmungen bestehen (§ 42 Abs. 2 PersG). Enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz selber keine spezifische Regelung, kommen im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren sinngemäss die Bestimmungen der Zivilprozessordnung zur Anwendung (§ 67 VRPG). Weder das Personalgesetz noch das Verwaltungsrechtspflegegesetz enthalten eine Aussage darüber, ob im Klageverfahren die Un- tersuchungs- oder die Verhandlungsmaxime zur Anwendung gelangen.