Ein eigentliches "Sabbat-Jahr" wurde dem Beschwerdeführer nie angeboten; die Behauptung, es habe an der Bereitschaft gefehlt, auf das entsprechende Angebot zurückzukommen, erweist sich somit als haltlos. Schliesslich ist wesentlich, dass ein Verfahren betreffend Nichtwiederwahl per se langwierig und belastend ist; zusätzliche Erschwernisse sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Insgesamt erscheint die Zusprechung einer Entschädigung in der Höhe eines Monatslohnes, inkl. dem entsprechenden Anteil am 2002 Nichtwiederwahl 583