Der pauschale Vorwurf des unfairen Vorgehens ist indessen in keiner Art und Weise belegt und daher unbeachtlich. Dasselbe gilt im Übrigen auch für den Vorwurf der Verletzung der Rechtsgleichheit, lagen doch sachliche Gründe für eine Nichtwiederwahl vor; vergleichbare Fälle, in denen es zu einer Wiederwahl gekommen wäre, werden vom Beschwerdeführer nicht dargetan und sind nicht erkennbar. Ebenso wenig nachvollziehbar ist der Vorwurf des widersprüchlichen Verhaltens; entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann im Beschluss betreffend Pensenreduktion keine Zusicherung einer Wiederwahl erblickt werden. Ein eigentliches "Sabbat-Jahr" wurde dem Beschwerdeführer nie angeboten;