Erschwerend kommt höchstens die langjährige Dauer des Arbeitsverhältnisses hinzu. Der Beschwerdeführer begründet sein Begehren auf eine maximale Entschädigung von sechs Monatslöhnen mit dem "unfairen Vorgehen der Behörden", dem "ausserordentlich langwierigen und (...) belastenden Verfahren", dem "widersprüchlichen Verhalten" des Regierungsrates und dessen "fehlender Bereitschaft, auf angeblich frühere Vergleichsangebote (Sabbat-Jahr)" zurückzukommen. Der pauschale Vorwurf des unfairen Vorgehens ist indessen in keiner Art und Weise belegt und daher unbeachtlich.