Dies gilt um so mehr, als es sich um eine Nichtwiederwahl am Ende der Amtsperiode und nicht um eine Entlassung während derselben handelte und daher der Eingriff in die Persönlichkeit des Beschwerdeführers als eher gering anzusehen ist. Erschwerend kommt höchstens die langjährige Dauer des Arbeitsverhältnisses hinzu.