Zulagen, z.B. Gratifikationen, sind anteilsmässig zuzurechnen (Stähelin, a.a.O., 336a N 6). b) Vorab ist wesentlich, dass sachliche Gründe vorlagen, welche grundsätzlich geeignet waren, eine Nichtwiederwahl des Beschwerdeführers zu rechtfertigen. Trotz fehlender Ermahnung bzw. trotz fehlender Gelegenheit zur Besserung ist daher die Entschädigung eher tief anzusetzen. Dies gilt um so mehr, als es sich um eine Nichtwiederwahl am Ende der Amtsperiode und nicht um eine Entlassung während derselben handelte und daher der Eingriff in die Persönlichkeit des Beschwerdeführers als eher gering anzusehen ist.