jedenfalls darf eine besonders kurze Dauer nicht als Argument für eine Kürzung der Entschädigung dienen (BGE 123 III 256 mit Hinweisen). In der Praxis werden vorwiegend Entschädigungen von höchstens ein bis drei Monatslöhnen ausgesprochen (Stähelin, a.a.O., Art. 336a N 6; Jürg Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, Art. 319 – 343 OR, 2. Auflage, Bern 1996, Art. 336a N 2; je mit Hinwiesen). Massgebend für die Berechnung der Entschädigung ist der Bruttolohn ohne Sozialabzüge; die nur ein- oder zweimal zahlbaren 582 Personalrekursgericht 2002