Zu berücksichtigen ist auch das subjektive Verschulden und die soziale und wirtschaftliche Lage des Kündigenden; unmassgeblich sind demgegenüber die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Gekündigten und die wirtschaftlichen Auswirkungen bei demselben (Adrian Stähelin, Zürcher Kommentar, Art. 319 – 362 OR, Bern 1985, Art. 336a N 6 f. mit Hinweisen). Uneinheitlich ist die Rechtsprechung zur Frage, ob sich die Dauer des Arbeitsverhältnisses direkt auf die Höhe der Entschädigung auswirken kann; jedenfalls darf eine besonders kurze Dauer nicht als Argument für eine Kürzung der Entschädigung dienen (BGE 123 III 256 mit Hinweisen).