Die beanstandete Nichtwiederwahl des Beschwerdeführers erweist sich dementsprechend als unverhältnismässig und damit als ungerechtfertigt. 6. a) Die Entschädigung gemäss § 12 PersG "bemisst sich nach den Bestimmungen über die missbräuchliche Kündigung des Schweizerischen Obligationenrechts". Die Entschädigung aufgrund missbräuchlicher Kündigung wird vom Richter "unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für 6 Monate entspricht" (336a Abs. 2 Satz 1 OR).