dd) Somit ergibt sich, dass in Bezug auf den Hauptvorwurf, nämlich die ungenügende Unterrichtsführung, der Beschwerdeführer nie rechtsgenüglich ermahnt bzw. ihm nie eine echte Gelegenheit zur Besserung eingeräumt wurde. Dieselbe Beurteilung ergibt sich auch im Zusammenhang mit dem Vorwurf mangelhafter Kommunikation, welche aber für sich allein kaum eine Nichtwiederwahl zu rechtfertigen vermöchte. Die beanstandete Nichtwiederwahl des Beschwerdeführers erweist sich dementsprechend als unverhältnismässig und damit als ungerechtfertigt.