Die Unterredung kann somit ebenfalls nicht als Ermahnung einschliesslich der Einräumung einer Besserungschance angesehen werden. Dasselbe ergibt sich in Bezug auf die 1999 und früher erfolgten Gespräche zwischen dem Rektor der Kantonsschule Z. und dem Beschwerdeführer. Einerseits ist deren Inhalt weitgehend umstritten, anderseits waren sie – analog zum erwähnten Schreiben vom 10. Mai 1999 – geprägt von (noch) nicht objektivierten Aussagen Dritter. Der Rektor selber hat denn auch anlässlich der Verhandlung die Frage, ob der Beschwerdeführer je formell ermahnt worden sei, verneint. 2002 Nichtwiederwahl 581