Schliesslich wurde im erwähnten Schreiben nur eine genauere Unterrichtsüberprüfung angeordnet bzw. keine eigentliche Beanstandung vorgenommen. Der Beschwerdeführer wurde am 21. Juni 2000 durch K.W. und B.D. über die Resultate der Schulbesuche des Ausschusses der Aufsichtskommission orientiert; zuvor erfolgten keine Feed-backs. Da – wie erwähnt – im Schuljahr 2000/2001 keine Überprüfung der Unterrichtstätigkeit des Beschwerdeführers mehr erfolgte, war es ihm unmöglich, sich aufgrund der geäusserten Beanstandungen zu verbessern und zu bewähren. Die Unterredung kann somit ebenfalls nicht als Ermahnung einschliesslich der Einräumung einer Besserungschance angesehen werden.