Nichtwiederwahl beantragt wurde. Der Beschluss betreffend Pensenreduktion stellt somit keine Ermahnung dar, mit welcher dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten worden wäre, sich zu bewähren. Dies gilt auch in Bezug auf die Zustellung des Gutachtens verbunden mit der Ankündigung, dass das Pensum reduziert werde; nach diesem Zeitpunkt fand keine Überprüfung der Unterrichtsführung mehr statt. Weitere schriftliche Erklärungen, welche als Ermahnung des Beschwerdeführers betreffend seiner Unterrichtstätigkeit interpretiert werden könnten, sind nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf das Schreiben vom 10. Mai 1999: