Es wäre allenfalls auch denkbar gewesen, den Beschwerdeführer bloss provisorisch wiederzuwählen (BGE 119 Ib 101 mit Hinweisen) und seine längerfristige Beschäftigung von der Qualität des Unterrichts abhängig zu machen. cc) Mit Beschluss des Regierungsrats vom 21. Juni 2000 wurde für das Schuljahr 2000/2001 das Pensum des Beschwerdeführers auf 12 Lektionen pro Woche festgelegt und ihm gleichzeitig die Auflage erteilt, innert Jahresfrist eine Weiterbildung zu absolvieren.