Schliesslich hätte selbst nach Vorliegen des Gutachtens genügend Zeit bestanden, um dem Beschwerdeführer noch vor dem Wiederwahltermin eine Bewährungschance einzuräumen; jedenfalls wäre es durchaus möglich gewesen, nach erfolgter Pensenreduktion seitens der Schulleitung einen Antrag auf Nichtwiederwahl zu stellen und diesen unter den Vorbehalt wesentlicher Besserungen zu stellen, im Folgenden die Unterrichtstätigkeit des Beschwerdeführers bis Ende 2001 weiter zu überprüfen und anschliessend den Antrag entsprechend zu ergänzen.