Dies gilt um so mehr, als – wie erwähnt – die privaten Interessen des Beschwerdeführers sehr hoch einzustufen sind. Es kann keine Rede davon sein, dass er sich völlig untragbar gemacht oder eine inakzeptable Dienstauffassung an den Tag gelegt hätte. Hinzu kommt, dass der Gutachter nicht ausschloss, dass der Beschwerdeführer mit entsprechender Weiterbildung das notwendige Kompetenzprofil erreichen könnte; es lässt sich daher nicht argumentieren, eine Besserung sei ohnehin nicht zu erwarten gewesen. Schliesslich hätte selbst nach Vorliegen des Gutachtens genügend Zeit bestanden, um dem Beschwerdeführer noch vor dem Wiederwahltermin eine Bewährungschance einzuräumen;