Tag gelegt hat, welche der wohlverstandenen Dienstpflicht völlig zuwiderläuft, so dass eine Ermahnung nach allgemeiner Lebenserfahrung als untaugliche Massnahme erscheint. Eine Ermahnung kann auch dann unterbleiben, wenn es sich um ein Verhalten kurz vor der Wiederwahl handelt und deshalb die für eine Bewährung erforderliche Zeit fehlt (BJM 1994, S. 101 mit Hinweisen). bb) Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, vom Erfordernis einer Ermahnung und gleichzeitigen Einräumung einer Bewährungsmöglichkeit abzusehen. Dies gilt um so mehr, als – wie erwähnt – die privaten Interessen des Beschwerdeführers sehr hoch einzustufen sind.