Der Betroffene muss grundsätzlich vorgängig der Nichtwiederwahl auf sein Ungenügen hingewiesen und ihm Gelegenheit geboten worden sein, sich zu bessern (vgl. zusätzlich: BJM 1994, S. 101, mit zahlreichen Hinweisen). Von diesem Erfordernis, welches sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergibt, sind lediglich Fälle ausgenommen, in denen sich der Beamte völlig untragbar gemacht oder in denen er eine Dienstauffassung an den 2002 Nichtwiederwahl 579