Dies gilt umso mehr, als der Gutachter die Entwicklungsfähigkeit des Beschwerdeführers für schwer beurteilbar hält. Die Schwächen in der Kommunikation mit der Schulleitung erscheinen demgegenüber von deutlich untergeordneter Bedeutung. b) aa) Wie gesehen (vgl. Erw. 2/a hievor), kommt im Rahmen der Interessenabwägung dem Erfordernis der Ermahnung eine wesentliche Bedeutung zu: Der Betroffene muss grundsätzlich vorgängig der Nichtwiederwahl auf sein Ungenügen hingewiesen und ihm Gelegenheit geboten worden sein, sich zu bessern (vgl. zusätzlich: BJM 1994, S. 101, mit zahlreichen Hinweisen).