a) Das Gutachten von Dr. M. sowie die Eindrücke des Ausschusses der Aufsichtskommission belegen, dass die Unterrichtsqualität des Beschwerdeführers jedenfalls für die Gymnasialstufe ungenügend war. Obwohl der Gutachter nicht ausschliesst, dass eine fachlich-didaktische Weiterbildung die erforderliche Besserung bringen könnte, muss – unabhängig von Qualifikationen des Beschwerdeführers in anderen Bereichen – die festgestellte Untauglichkeit grundsätzlich als genügender sachlicher Grund gewertet werden, welcher eine Nichtwiederwahl zu rechtfertigen vermag. Dies gilt umso mehr, als der Gutachter die Entwicklungsfähigkeit des Beschwerdeführers für schwer beurteilbar hält.