Auch im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Nichtwiederwahl muss der Beamte grundsätzlich vorgängig ermahnt und ihm Gelegenheit geboten worden sein, sich zu bessern (vgl. zum Ganzen: Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. September 1993, zitiert in: Peter Hänni, Das öffentliche Dienstrecht der Schweiz, Zürich 2002, S. 491 f., mit Hinweisen). (...) 5. Den erheblichen Bedenken gegenüber der Unterrichtsqualität des Beschwerdeführers sowie seinen Schwächen in der Kommunikation mit der Schulleitung steht somit das private Interesse an einer Weiterbeschäftigung gegenüber. a)