Als konkrete triftige Gründe, welche einen Beamten als untauglich erscheinen lassen und eine Nichtwiederwahl rechtfertigen, werden von der Lehre namentlich etwa Unpünktlichkeit, übermässige krankheitsbedingte Absenzen und eigenmächtiger Ferienbezug, fehlender Wille zur Zusammenarbeit, ungenügende Leistung und Rechtswidrigkeiten erwähnt. In einer Interessenabwägung muss alsdann das 578 Personalrekursgericht 2002