(...) II. 2. a) (...) Als Gründe für eine (rechtmässige) Nichtwiederwahl werden in der Literatur namentlich die Aufhebung des Amtes oder die Untauglichkeit des Beamten angeführt. Wer dem Amt nicht genügt, mithin nicht alles erbringt, was seine Tätigkeit erheischt, wessen fachliches Können, Gesundheit, Vertrauenswürdigkeit oder persönliche Lebensverhältnisse zu ernsten Klagen Anlass geben, muss nicht wiedergewählt werden.