Gemäss dem mit Inkrafttreten des Personalgesetzes aufgehobenen § 59 VRPG wurde in zwei separaten Verfahren ein Feststellungsentscheid betreffend der Widerrechtlichkeit einer disziplinarischen Entlassung getroffen und gegebenenfalls eine Entschädigung festgesetzt; d.h. auch hier wurde der Feststellung der Widerrechtlichkeit eine eigenständige Bedeutung zugemessen. Aufgrund dieser Erwägungen rechtfertigt es sich, ein eigenständiges, von der Entschädigungsforderung unabhängiges Feststellungsinteresse zu bejahen. Auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Feststellungsbegehren ist demzufolge ebenfalls einzutreten. (...) II. 2. a) (...)