Kündigung, Nichtwiederwahl, Einstellung im Amt oder vorzeitige Entlassung für nicht gerechtfertigt, stellt es dies fest und bestimmt die Entschädigung, welche das Gemeinwesen zu entrichten hat." Damit wird im gleichen Verfahren sowohl ein Feststellungsentscheid getroffen als auch (soweit nötig) über die sich daraus ergebenden vermögensrechtlichen Folgen entschieden, d.h. es wird implizit davon ausgegangen, dass ein selbständiges, gegenüber dem Begehren auf Leistung von Entschädigung oder Schadenersatz unabhängiges Feststellungsinteresse besteht.