Bezogen auf die finanziellen Konsequenzen kommt dem Feststellungsbegehren bloss eine subsidiäre Bedeutung zu. Im Hinblick auf das berufliche Fortkommen besteht indessen regelmässig ein eigenständiges, spezifisches Interesse der betroffenen Person an der Feststellung einer allfälligen Widerrechtlichkeit der Nichtwiederwahl. § 80 Abs. 2 des zürcherischen Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 24. Mai 1959 (Fassung vom 8. Juni 1997) legt denn auch ausdrücklich fest: "Hält das Verwaltungsgericht eine 2002 Nichtwiederwahl 577