Negative Voraussetzung des Feststellungsanspruchs ist die fehlende Möglichkeit, alternativ den Erlass einer Leis- tungs- oder Gestaltungsverfügung durchzusetzen, da die Feststellungsverfügung subsidiärer Natur ist (Merker, a.a.O., § 38 N 28 und 34; Ulrich Zimmerli/Walter Kälin/Regina Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 43, je mit Hinweisen). Bezogen auf die finanziellen Konsequenzen kommt dem Feststellungsbegehren bloss eine subsidiäre Bedeutung zu.