Das Interesse muss aktuell sein; dies ist nur dann der Fall, wenn der Bürger bei Verweigerung der nachgesuchten Feststellungsverfügung Gefahr läuft, Massnahmen zu treffen oder zu unterlassen mit der Folge, dass ihm dadurch Nachteile entstehen könnten (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Diss. Zürich 1998, § 38 N 27). Negative Voraussetzung des Feststellungsanspruchs ist die fehlende Möglichkeit, alternativ den Erlass einer Leis- tungs- oder Gestaltungsverfügung durchzusetzen, da die Feststellungsverfügung subsidiärer Natur ist (Merker, a.a.