auf einem öffentlichrechtlichen Anstellungsvertrag beruht. Das Personalrekursgericht hat indessen bereits in anderem Zusammenhang entschieden, dass § 12 PersG auf die nicht vom Volk oder vom Grossen Rat gewählten, aber dennoch mit Verfügung angestellten kantonalen Mitarbeitenden analog anzuwenden und die entsprechende Forderung im Beschwerdeverfahren geltend zu machen ist (AGVE 2001, S. 526 ff.). Auf das Entschädigungsbegehren ist folglich einzutreten.