Es ist zumindest fragwürdig, wenn in einem singulären Bereich von dieser Auffassung abgewichen wird. Soweit die massgebende obligationenrechtliche Regelung nicht geändert wird, erschiene folglich eine analoge Regelung naheliegend. Zuständig für deren Erlass wäre aber einzig der Gesetzgeber. Verwaltungsbehörden 2001 Gemeinderecht 545 I. Gemeinderecht 118 Bestattungswesen; Gestaltung des Grabsteines; Gleichbehandlung. Entscheid des Departements des Innern vom 22. März 2001 in Sachen H.M.-C. gegen den Gemeinderat K. Sachverhalt