tungsrechtspflegegesetzes schreibt explizit die Kostenbefreiung unterhalb der Streitwertgrenze von Fr. 20'000.-- vor. Anderseits besteht weder nach dem bernischen Verwaltungsrechtspflegegesetz noch nach der Praxis hierzu eine entsprechende Kostenbefreiung. In Rechtsprechung und Lehre lässt sich - soweit überschaubar - keine Aussage finden, wonach der Kostenbefreiung im Sinne von Art. 343 Abs. 3 OR die Bedeutung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes zukommen würde. Unabhängig davon, ob der umstrittenen Kostenbefreiung der Status eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes beigemessen werden kann, ist wesentlich, dass eine Anwendung nur auf dem Wege der Lückenfüllung in Betracht käme;