Der Gesetzgeber kann deshalb - anders als bei Verfassungsgrundsätzen - Einschränkungen und Modifikationen vorsehen. Sie dienen der Ausfüllung von Lücken des geschriebenen Rechts (Häfelin / Müller, a.a.O., Rz. 142 ff.). Die Kostenbefreiung unterhalb der Streitwertgrenze von Art. 343 Abs. 3 OR gilt nicht nur für Streitigkeiten aus privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen, sondern ist auch bei Streitigkeiten aus öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen verbreitet. Von der Personalrekurskommission des Bundes werden nach konstanter Praxis keine Kosten erhoben, wenn die Streitwertgrenze von Art. 343 Abs. 3 OR nicht erreicht ist; dieselbe Praxis verfolgte das Bundesgericht vor der