Auch daraus ist zu schliessen, dass im Personalgesetz bewusst keine Kostenbefreiung vorgesehen wurde. Schliesslich besteht kein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber einen zwingenden Konnex zwischen der Kostenregelung im arbeitsgerichtlichen Verfahren und demjenigen im Verfahren vor Personalrekursgericht gesehen hätte. Mit anderen Worten besteht kein Anlass zur Annahme, der Gesetzgeber hätte für die Dauer der Hängigkeit der Standesinitiative bzw. für den Fall ihres Misserfolges eine analoge Anwendung von Art. 343 Abs. 3 OR festlegen wollen.