343 Abs. 2 OR im Verfahren vor Personalrekursgericht anzuwenden. cc) Das Vorliegen einer Gesetzeslücke (planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes) im Zusammenhang mit der Frage der Kostenlosigkeit im Sinne von Art. 343 Abs. 3 OR muss insbesondere aus zwei Gründen verneint werden: Der Grosse Rat beschloss am 9. Mai 2000 (mithin eine Woche vor der Verabschiedung des Personalgesetzes) die Leitsätze zur Justiz- und Verwaltungsrechtspflegereform (Projekt Justizreform 2, GR.99.343). Leitsatz 3 hält fest: "Rechtsmittelverfahren sollen in keinem Bereich stets uneingeschränkt kostenlos zur Verfügung stehen.