Demgegenüber erscheint wesentlich, dass das öffentlichrechtliche und das privatrechtliche Arbeitsverhältnis in verschiedenen Punkten ungleich ausgestaltet sind. Zudem sind - wie gesehen - die entsprechenden Rechtsschutzverfahren in mehreren Punkten unterschiedlich geregelt. Diese Unterschiede rechtfertigen Differenzierungen in Bezug auf die Verfahrenskosten, ohne dass dadurch das Gebot der Rechtsgleichheit verletzt wäre. Aus dem besagten Grundsatz kann somit nicht abgeleitet werden, dass es zwingend wäre, die Regelung von Art. 343 Abs. 2 OR im Verfahren vor Personalrekursgericht anzuwenden.