Daraus lässt sich schliessen, dass der Gesetzgeber sie auch nicht beabsichtigte. bb) Wird Art. 343 OR im Bereich des öffentlichen Arbeitsrechts nicht angewandt, so ergibt sich daraus eine Schlechterstellung der öffentlichrechtlichen Angestellten im Verhältnis zu den privatrechtli- 2001 Nichtwiederwahl 539