nalgesetz, S. 29, soll das Verfahren vor dem Personalrekursgericht nicht kostenlos sein und sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz richten. Gegenüber der grossrätlichen Kommission wurde seitens Dr. Ulrich Siegrist, Regierungsrat, erwähnt, dass das Verfahren nach der Schlichtungskommission kostenpflichtig sei (vgl. Kommissionsprotokoll vom 6. Juli 1999, S. 159: "Bis und mit der Schlichtungskommission ist es gratis, dann wird es kostenpflichtig."). Zusammenfassend kann aus den Materialien geschlossen werden, dass - in Übereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut - grundsätzlich Verfahrenskosten zu erheben sind. b) Art. 343 Abs. 3 OR bestimmt, dass in arbeitsrechtlichen Ver-