teilung in der Verwaltung beruhen müsse (vgl. Felix Hafner, Öffentlicher Dienst im Wandel, in: ZBl 93 / 1992, S. 481 ff. S. 489), ist festzuhalten, dass diese Voraussetzung im Kanton Aargau neuerdings gegeben ist. Dementsprechend lässt sich festhalten, dass sich im Hinblick auf die Frage, ob dem Personalrekursgericht eine Ermessensüberprüfung zustehen soll oder nicht, weder aus dem Quervergleich mit anderen Personalerlassen noch aus der Literatur relevante Aussagen ableiten lassen. e) Zusammenfassend ergibt sich, dass die historische sowie die teleologische Auslegung dafür sprechen, dass dem Personalrekursgericht eine Ermessenskontrolle zustehen soll.