Zusammenfassend spricht die teleologische Auslegung dafür, dass dem Personalrekursgericht eine Ermessenskognition zusteht. d) Ein Quervergleich zeigt, dass auf Bundesebene die Personalrekurskommission, welche ein Gericht im Sinne von Art. 6 EMRK darstellt, das Ermessen überprüft (VPB 64.39, Erw. 3/a). In den Kantonen sind demgegenüber die Gerichte weitestgehend darauf beschränkt, die Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen zu überprüfen (vgl. Michel, a.a.O., S. 342). Dabei erscheint indessen wesentlich, dass die Konzeptionen der einzelnen Personalgesetze sehr unterschiedlich sind (Beamtenstatus oder Vertragsverhältnis; Spanne des Leistungslohnes;