In Bezug auf die Gemeinden erscheint wesentlich, dass nach bisherigem Recht sowohl die erste (Departement des Innern, Gemeindeabteilung, § 109 GG) als auch die zweite Beschwerdeinstanz (Regierungsrat, § 109 GG) das Ermessen überprüften (§ 49 VRPG). Es wäre auch aus diesem Grund ein deutlicher Abbau des Rechtsschutzes, wenn das Personalrekursgericht als nunmehr einzige (kantonale) Beschwerdeinstanz (§ 48 Abs. 1 PersG) keine Ermessensüberprüfung vornehmen würde. dd) Zusammenfassend spricht die teleologische Auslegung dafür, dass dem Personalrekursgericht eine Ermessenskognition zusteht.