senskognition möglich war, ergibt sich, dass auch in Bezug auf die vertraglichen Sanktionsmöglichkeiten, welche anstelle der Disziplinarmassnahmen treten (keine Lohnerhöhung bzw. Lohnreduktion, Kündigung), eine Ermessenskontrolle durchzuführen ist. Ein Verzicht auf die Ermessensüberprüfung würde demgegenüber einen Abbau des Rechtsschutzes bedeuten. cc) In Bezug auf die Gemeinden erscheint wesentlich, dass nach bisherigem Recht sowohl die erste (Departement des Innern, Gemeindeabteilung, § 109 GG) als auch die zweite Beschwerdeinstanz (Regierungsrat, § 109 GG) das Ermessen überprüften (§ 49 VRPG).