Nach altem Recht konnten disziplinarische Verfügungen betreffend vorzeitige Entlassung, Einstellung im Amt oder Versetzung ins Provisorium an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden; dieses nahm eine vollumfängliche Überprüfung inklusive Ermessenskognition vor (§ 56 Abs. 3 i.V. mit § 55 VRPG, welcher mit dem neuen Personalgesetz aufgehoben wurde). Ausgehend davon, dass mit dem Personalgesetz der Rechtsschutz ausgebaut werden soll und dass bis anhin bezüglich einzelner Disziplinarmassnahmen eine gerichtliche Überprüfung mit Ermes- 2001 Nichtwiederwahl 535