Mit der Abschaffung des Beamtenstatus wurde grundsätzlich auch das Disziplinarrecht abgeschafft. "Der repressive verwaltungsrechtliche Sanktionszweck erscheint heute als obsolet, nachdem mit der Abschaffung der Amtsdauer die Rechtsbeziehung zwischen Staat und Angestellten geändert wird. Das Vertragsrecht bietet diesbezüglich genügend Sanktionsmöglichkeiten" (Botschaft I Personalgesetz, S. 4). Nach altem Recht konnten disziplinarische Verfügungen betreffend vorzeitige Entlassung, Einstellung im Amt oder Versetzung ins Provisorium an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden;