d) das pflichtgemässe Ermessen der Anstellungsbehörde." Aus der Bestimmung ergibt sich, dass bei der konkreten Lohnfestsetzung dem Ermessen der Anstellungsbehörde eine erhebliche Bedeutung zukommt. Dies gilt um so mehr, als die verfügbare Lohnsumme sowie die aktuelle Lohnposition im Voraus feststehen und die Leistungsbeurteilung anhand des DIALOG-Gesprächs nur eine sehr grobe Differenzierung ergibt (Beurteilungen A, B, C oder D). Insofern lässt sich in teleologischer Auslegung aus dem Umstand, dass der Leistungslohn für justiziabel erklärt wurde, darauf schliessen, dass dem Personalrekursgericht in diesem Bereich die Ermessenskognition zusteht;