Der Aufwand der Rechtsmittelinstanzen für den einzelnen Fall wird damit erheblich sein. Das Gericht wird entscheiden, ob es sich in denjenigen Fällen, in welchen eine Vorinstanz mit voller Kognition prüft und entscheidet, Zurückhaltung bei der Prüfung des Ermessens auferlegen will" (S. 22). Ebenfalls ausdrücklich bejaht wurde die Ermessenskognition durch das Personalrekursgericht im Begleitenden Bericht des Finanzdepartements zum Vernehmlassungsentwurf Lohndekret vom 16. Dezember 1998: