"Im Zusammenhang mit der Schaffung des Personalrekursgerichtes wurde vereinzelt die Frage der Überprüfungsbefugnis aufgeworfen. Auf Grund der vorliegenden Konzeption wird das Personalrekursgericht über eine umfassende Kognition im Sinne der Ermessenskontrolle verfügen. Dies ist vor allem in denjenigen Fällen eine Selbstverständlichkeit, wo keine Rechtsmittelinstanz dem Personalrekursgericht vorgelagert ist (Klageweg). Der Aufwand der Rechtsmittelinstanzen für den einzelnen Fall wird damit erheblich sein.