Anderseits verweist das Landwirtschaftsgesetz ebenfalls auf die für das Verwaltungsgericht geltenden Bestimmungen (§ 40 Abs. 3 LwG-AG) und hält gleichzeitig fest, dass die landwirtschaftliche Rekurskommission auch das Ermessen überprüft. Der Gesetzgeber erachtete es somit als unumgänglich, trotz des Verweises auf das Verwaltungsrechtspflegegesetz bzw. das verwaltungsgerichtliche Verfahren in den erwähnten Erlassen die Kognition der beiden (ebenfalls kantonal letztinstanzlichen) Spezialverwaltungsgerichte ausdrücklich zu regeln.