a - l VRPG aufgelistet. Aufgrund der fehlenden ausdrücklichen Kognitionsbestimmung im Personalgesetz, des Verweises in § 42 Abs. 2 PersG sowie des Grundsatzes von § 56 Abs. 1 VRPG erscheint der Schluss naheliegend, dass das Personalrekursgericht lediglich befugt ist, die Feststellung des Sachverhaltes sowie Rechtsverletzungen zu überprüfen. Es fällt indessen auf, dass das Einführungsgesetz zum Ausländerrecht einen umfassenden Verweis auf das Verwaltungsrechtspflegegesetz enthält (§ 2 EGAR), die Einschränkung der Kognition des Ausländerrekursgerichts auf die Überprüfung von Sachverhaltsfeststellung sowie Rechtsverletzungen aber ausdrücklich statuiert (§ 9 Abs. 2 EGAR).