Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist in § 56 VRPG umschrieben. Danach überprüft das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren die Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (Abs. 1). Eine Überprüfung der Handhabung des Ermessens erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist; die entsprechenden Fälle sind in § 56 Abs. 2 lit. a - l VRPG aufgelistet.